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Arbeitnehmereigenschaft von „Non-Equity-Partnern“ einer Rechtsanwaltschaftsgesellschaft

Rechtsanwälte, die als so genannte Non-Equity-Partner, bei einer Rechtsanwaltschaftsgesellschaft tätig sind, gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Das ArbG Düsseldorf hat deshalb den Rechtsstreit zweier Rechtsanwälte einer in Düsseldorf ansässigen Großkanzlei an das LG Düsseldorf verwiesen. Die Frage, ob die Rechtsanwälte materiell Arbeitnehmer sind und für sie, wie sie geltend machen, das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, hat das ArbG damit nicht entschieden.

Da die Rechtsanwälte gesetzliche Vertreter der Rechtsanwaltschaftsgesellschaft sind, gelten sie gem. § 5 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Verfahrensrechts. Die Rechtsstreitigkeiten mit gesetzlichen Vertretern von Personengesamtheiten wie einer Rechtsanwaltschaftsgesellschaft weist das Gesetz den ordentlichen Gerichten, hier dem LG, zu. (ArbG Düsseldorf, Beschl. v. 19. 11. 2009 – 6 Ca 4447/09 und 4448/09)

Posted on November 19th, 2009 by magnus  |  Kommentare deaktiviert für Arbeitnehmereigenschaft von „Non-Equity-Partnern“ einer Rechtsanwaltschaftsgesellschaft