Keine Pflicht zur Offenbarung einer Schwangerschaft bei Einstellung als Schwangerschaftsvertretung

Das LArbG Köln (Aktenzeichen 6 Sa 641/12) hat entschieden, dass auch eine Frau, die befristet zur Vertretung einer schwangeren Mitarbeiterin eingestellt wird, dem Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsvertrages nicht offenbaren muss, dass sie ebenfalls schwanger ist.

Vorliegend hatte die beklagte Arbeitgeberin die Anfechtung des zwischen ihm und der Klägerin geschlossenen Arbeitsvertrages erklärt, weil diese schon zum Zeitpunkt der Eingehung des Arbeitsverhältnisses von ihrer Schwangerschaft gewusst habe, ohne dies zu offenbaren.
Das ArbG Bonn (Urt. v. 26.04.2012 – 3 Ca 168/12) hatte der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben.

Das LArbG Köln hat die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Frage nach einer Schwangerschaft wird grundsätzlich als unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG bewertet. Eine schwangere Frau brauche deshalb auch weder von sich aus noch auf entsprechende Frage vor Abschluss des Arbeitsvertrages eine bestehende Schwangerschaft zu offenbaren. Das gelte nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 04.10.2001 – C-109/00) selbst dann, wenn nur ein befristeter Arbeitsvertrag begründet werden soll und die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann.

Nach Auffassung des LArbG Köln ist die wegen Verschweigens der Schwangerschaft erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber unwirksam. Auch in dem Fall, dass der befristete Vertrag zur Vertretung einer ebenfalls schwangeren Mitarbeiterin dienen sollte, sei keine Ausnahme begründbar. Offen gelassen wurde, ob in Fällen eines dauerhaften Beschäftigungsverbots eine Ausnahme zu machen wäre, denn ein solches lag im entschiedenen Fall nicht vor. Die Klägerin hatte bis zur Erklärung der Anfechtung gearbeitet.

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