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Altersstaffeln im Tarifvertrag und AGG

Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist eine tarifliche Regelung, in der die Grundvergütung der Höhe nach nach Lebensaltersstufen gestaffelt wird, wegen unmittelbarer Benachteiligung wegen des Alters i.S.d. §§ 1, 3 AGG unwirksam. Die hierdurch eintretende unmittelbare Benachteiligung ist nicht im Sinne des AGG gerechtfertigt. Folge dieses Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters ist, dass die leistungsgewährenden, nicht benachteiligenden Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken sind, die entgegen den Benachteiligungsverboten von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wurden. Der Arbeitgeber könne sich im Hinblick auf den Verstoß gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen.

Hintergrund des Rechtsstreits war das Verlangen eines 31 Jahre alten Angestellten des öffentlichen Dienstes auf Erhalt der Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe der die Vergütung regelnden Tarifvorschriften. Nach den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvorschriften war die Grundvergütung der Höhe nach abhängig von dem Lebensalter nach einer im Tarifvertrag aufgeführten Staffelung zu zahlen. Folge war, dass jüngere Mitarbeiter bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Grundvergütung erhielten als ältere Beschäftigte.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Arbeitnehmers hatte Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die nach Lebensaltersstufen gestaffelte Regelung wegen unmittelbarer Benachteiligung wegen des Alters, die nicht sachlich gerechtfertigt ist, unwirksam.

Das AGG verbiete eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Dieses Verbot schütze auch jüngere Arbeitnehmer gegen Benachteiligungen im Verhältnis zu älteren Beschäftigten. Die weniger günstige Behandlung könne grundsätzlich auch in der Einräumung einer ungünstigeren Vertragsbedingung liegen.

Die in § 27 A BAT enthaltende Regelung stelle eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer wegen ihres Alters dar, weil die Grundvergütung der jeweiligen Vergütungsgruppen an das tatsächliche Lebensalter des Beschäftigten anknüpft. Damit stehe bei gleicher Tätigkeit dem lebensälteren Arbeitnehmer lediglich wegen seines höheren Lebensalters eine höhere Grundvergütung zu als dem jüngeren Beschäftigten.

Die hierin liegende Benachteiligung wegen seines Alters sei auch nicht aufgrund gesetzlich vorgesehener Ausnahmen zulässig. Nach herrschender Meinung – der sich das Berufungsgericht anschloss – seien Vergütungssysteme, die die Höhe der Vergütung nach dem Lebensalter staffeln, grundsätzlich unwirksam. Die maßgeblichen Tarifregelungen seien auch nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt, da das Lebensalter hierfür kein akzeptabler Anknüpfungspunkt sei.

Auf Grund dieser ungerechtfertigten Benachteiligung könne der Kläger die geltend gemachte Vergütung nach der höchsten Altersstufe für die Vertragsdauer des bereits beendeten Arbeitsverhältnisses verlangen. Zwar finde sich im AGG keine ausdrückliche Festlegung, was inhaltlich anstelle der für unwirksam erklärten benachteiligenden Regel treten solle. Allerdings komme nur eine Anpassung „nach oben“ in Betracht, um den Nachteil durch die diskriminierende Ausgestaltung der Altersstufenregelungen auszuschließen.

Nur durch diese Angleichung „nach oben“ könne die Gleichbehandlung des Klägers bezogen auf die geschuldete Grundvergütung mit lebensälteren Beschäftigten hergestellt werden. Es komme nicht darauf an, dass möglicher Weise im Einzelfall eine relative Bevorzugung bei gleichzeitig einhergehender Benachteiligung gegeben sei, wenn ein Arbeitnehmer nicht in der niedrigsten, aber auch nicht in der höchsten Lebensaltersstufe einzuordnen sei. Hierdurch zeige sich nur, dass auch mit einer vermittelnden Angleichung die tatsächlich eingetretene Benachteiligung nicht beseitigt, sondern wiederum nur abgemildert werden könnte. Eine Anpassung „nach unten“ als Ersatzregelung scheide ebenfalls aus. Sie würde allenfalls zu einer rechtlichen, nicht aber zu einer tatsächlichen Gleichbehandlung führen. Das Berufungsgericht sah auch keine Möglichkeit, die Anpassung für die Vergangenheit den Tarifvertragsparteien zu überlassen.

Der geltend gemachte Anspruch scheitere auch nicht an Vertrauensschutzaspekten. Die Benachteiligungsverbote des AGG würden ohne Übergangsregelung gelten und sich auf alle Sachverhalte, die sich seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im August 2006 in seinem Geltungsbereich verwirklicht haben, erstrecken Danach müssten sich auch Tarifverträge, die bereits vor seinem Inkrafttreten vereinbart waren, an seinen Diskriminierungsverboten messen lassen. Eine solche Anknüpfung sei zulässig. Besondere Gründe des Vertrauensschutzes zu Gunsten des Arbeitgebers, die eine andere Bewertung rechtfertigten, seien nicht zu erkennen.

Gegen diese Entscheidung ist die Revision zugelassen worden.

Hess. LAG, Urteil vom 22. April 2009 – 2 Sa 1689/08
Vorinstanz: Arbeitsgericht Marburg vom 26. September 2008 – 2 Ca 183/08

Weitere Urteile zum Thema Altersdiskriminierung:

BAG: Keine Altersdiskriminierung durch auf jüngere Arbeitnehmer beschränktes Angebot von Aufhebungsverträgen

 

Posted on Juni 29th, 2011 by magnus  |  Kommentare deaktiviert für Altersstaffeln im Tarifvertrag und AGG

Urteil im "Kinderreisebettfall"

Am Mittwoch, 10. Februar 2010, fand um 10.00 Uhr vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – die Berufungsverhandlung im so genannten „Kinderreisebettfall“ statt (Az.: 13 Sa 59/09).

Der Kläger wurde von der Beklagten, einem Abfallentsorgungsunternehmen, seit über acht Jahren als Hofarbeiter im Rahmen der Altpapierentsorgung beschäftigt. Der Kläger fand in einem Altpapiercontainer, dessen Inhalt zur Entsorgung anstand, einen Karton, der ein Kinderreisebett enthielt und nahm dieses an sich, ohne die Beklagte zuvor um Erlaubnis zu fragen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos und warf diesem Diebstahl vor, wobei der Kläger durch vorhergehende Abmahnungen darauf hingewiesen worden sei, dass auch die Mitnahme zu entsorgender Gegenstände grundsätzlich verboten und nur im Falle ausdrücklicher Gestattung durch die Beklagte erlaubt sei. Der Kläger hält die Kündigung jedenfalls für unverhältnismäßig.

Die gegen die Kündigung vom Kläger erhobene Klage war vor dem Arbeitsgericht Mannheim erfolgreich (Urteil vom 30.07.2009, Az.15 Ca 278/08). Die Beklagte, die eine Abweisung der Kündigungsschutzklage erstrebt, wendete sich gegen dieses Urteil des Arbeitsgerichts mit ihrer zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – eingelegten Berufung.

Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und damit das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt. Das Gericht ließ sich dabei von der Überlegung leiten, dass auch wenn ein Pflichtverstoß des Klägers und ein „Kündigungsgrund an sich“ zu Gunsten der Beklagten ebenso angenommen würde, wie eine zuvor erfolgte Abmahnung, im Rahmen einer abschließenden Interessenabwägung das Bestandsschutzinteresse des Klägers im Ergebnis Vorrang hat. Dies gilt vor allem angesichts des langjährigen, im Wesentlichen störungsfrei verlaufenen Arbeitsverhältnisses des Klägers und des fehlenden wirtschaftlichen Wertes der unmittelbar zur Entsorgung anstehenden und bereits im Müll befindlichen Sache. Mangels Vorliegens eines der gesetzlich abschließend aufgezählten Zulassungsgründe hat das Landesarbeitsgericht die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Posted on Februar 10th, 2010 by magnus  |  Kommentare deaktiviert für Urteil im "Kinderreisebettfall"

Ordnungsgeld wegen Mißachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens

Leitsätze

1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie die Auferlegung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Ausbleibens betreffen nicht die verfahrensbeteiligte juristische Person, sondern deren gesetzliche Vertreter.

2. Die abschließende Verfahrenserledigung durch streitiges Urteil steht der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei nicht entgegen, wenn nach den konkreten Umständen des Falles eine umfassende Erledigung des Streitstoffs einschließlich bereits zu Tage getretener, noch nicht rechtshängig gemachter Streitpunkte ernstlich in Betracht gekommen wäre (Abgrenzung zu BAG, 20.08.2007, 3 AZB 50/05, NZA 2008, 1151). (Rn.6)

Orientierungssatz

Der Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens wird durch die Entsendung eines nur eingeschränkt ermächtigten Vertreters vereitelt, wenn wegen der eingeschränkten Befugnisse des Vertreters der Abschluss eines vorbehaltlosen Vergleichs nicht möglich ist.

Tenor

Gegen den Vorstand der Klägerin, Herrn M2 G1, wird wegen nicht entschuldigten Ausbleibens im Termin vom 24.09.2009 gemäß § 141 Abs. 3 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Mit ihrer Klage hat die Klägerin als Kfz-Leasingunternehmen den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz von ca. 1880 € mit der Begründung in Anspruch genommen, der Beklagte habe das ihm arbeitgeberseitig überlassene Dienstfahrzeug ohne die zugehörige Sonderausstattung – Leichtmetallräder mit Sommerreifen – , sondern statt dessen mit gebrauchten Winterreifen auf Stahlfelgen zurückgegeben, für welche sie jedoch keine Verwendung habe. Selbst wenn – wie der Beklagte behaupte – die Sommerräder aus seiner Garage gestohlen worden seien, könne ihn dies nicht entlasten, da die Garage ersichtlich nicht verschlossen gewesen und aus diesem Grunde auch kein Versicherungsschutz aus der Kaskoversicherung zu erlangen sei. Soweit der Beklagte seinerseits Gegenansprüche wegen der am Fahrzeug montierten Winterräder geltend mache, stehe dem die Einrede der aufgedrängten Bereicherung entgegen. Damit scheide auch eine Aufrechnung mit einem Wertersatzanspruch aus. Nachdem das Arbeitsgericht dem Klagebegehren allein in Höhe des Selbstbehalts in der Kaskoversicherung mit einem Betrag von 500 € entsprochen hat, wogegen sich die Klägerin mit der Berufung wendet, hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der am Fahrzeug verbliebenen Winterräder berufen. Deren Verbleib ist unklar geblieben, worauf dem Klagebegehren ohne Berücksichtigung des Zurückbehaltungsrechts im Wesentlichen entsprochen worden ist. Zuvor hatte der für den persönlich geladenen Vorstand G1 mit Vollmacht nach § 141 ZPO erschienene unterbevollmächtigte Rechtsanwalt erklärt, er sehe sich wegen interner Beschränkung seiner Entscheidungsbefugnis zum Abschluss eines vorbehaltlosen Vergleichs außer Stande.

Nachdem der persönlich gemäß § 141 ZPO geladene gesetzliche Vertreter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgerichts vom 24.09.2009 nicht erschienen ist und auch keinen zum Vergleichsabschluss ausreichend ermächtigten Vertreter entsandt hat, war gegen ihn gemäß § 141 Abs. 3 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,– € zu verhängen.

1. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.09.2009 hat der für die Klägerin als Unterbevollmächtigte bestellte Rechtsanwalt eine namens der Klägerin ausgestellte Vollmacht vorgelegt, welche die Befugnis zum Vergleichsabschluss ausweist. Auch wenn man diese Vollmacht zugleich in dem Sinne versteht, der entsandte Vertreter solle berechtigt sein, Erklärungen (auch) namens des persönlich geladenen Vorstandes G1 abzugeben, folgt aus den zu Protokoll genommenen Angaben, dass der entsandte Vertreter aufgrund einer internen Beschränkung seiner Befugnisse zu einem vorbehaltlosen Vergleichsabschluss nicht ermächtigt war. Unabhängig davon, dass die Entsendung des Prozessbevollmächtigten als Vertreter nach § 141 Abs. 3 ZPO ohnehin dem Sinn und Zweck der Anordnung persönlichen Erscheinens nicht entspricht, da es ihm – anders als der persönlich geladenen Partei oder dem zum Vergleichsabschluss bevollmächtigten Vertreter wie etwa einem Personalleiter – an einer vergleichbaren „eigenen Betroffenheit“ vom Streitfall und dem Scheitern einer einvernehmlichen Lösung fehlt, erfordert die Bevollmächtigung nach § 141 ZPO jedenfalls das Fehlen von Vollmachtsbeschränkungen in Bezug auf die mit dem Streitfall verbundenen Fragestellungen. Nachdem der Beklagte bereits im ersten Rechtszug Gegenansprüche wegen seiner Winterräder ins Spiel gebracht und sich die Erhebung einer Widerklage vorbehalten hat, lagen die in der mündlichen Verhandlung erörterten Fragen einer umfassenden Streiterledigung ohne Weiteres im Rahmen zu erwartender Vergleichserwägungen.

2. Die Verpflichtung, zum Termin vom 24.09.2009 persönlich zu erscheinen, betraf – der gerichtlichen Anordnung und Ladung entsprechend – nicht die Beklagte als juristische Person, sondern deren gesetzlichen Vertreter persönlich.

Die Frage, an wen bei Prozessbeteiligung einer juristischen Person die Anordnung des persönlichen Erscheinens zu richten ist und gegen wenn im Falle der Missachtung der Anordnung ein Ordnungsgeld zu verhängen ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Während teilweise der Standpunkt vertreten wird, auch bei Prozessbeteiligung juristischer Personen sei die Anordnung an die Partei (und nicht an den Organvertreter) zu richten, dementsprechend treffe im Falle des Nichterscheinens die Verpflichtung zur Zahlung des Ordnungsgeldes die Partei als juristische Person (LAG Hamm, 25.01.1989, 1 Ta 727/98; LAG Düsseldorf, 28.12.2006, 6 Ta 622/06, MDR 2007,678), richtet sich nach anderer Auffassung die Anordnung des persönlichen Erscheinens an den gesetzlichen Vertreter, welchen alsdann die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens treffen. Die Kammer folgt in dieser Frage den überzeugenden Ausführungen der Entscheidungen des LAG Köln (13.02.2008, 7 Ta 378/07) und des LAG Hessen (15.02.2008 – 4 Ta 39/08). Da die juristische Person nicht selbst handlungsfähig ist, sondern nur durch ihre Organe handeln kann, kann sie weder selbst erscheinen noch Erklärungen abgeben. Ein „persönliches Erscheinen“ ist danach nur dem gesetzlichen Vertreter selbst möglich. Verletzt er die ihm obliegende Erscheinenspflicht, treffen folgerichtig auch ihn die gesetzlichen Folgen.

3. Der Verhängung eines Ordnungsgeldes steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass das Ausbleiben des gesetzlichen Vertreters der Beklagten eine abschließende Verfahrenserledigung nicht verhindert hat. Soweit das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 20.08.2007 (3 AZB 50/05) einen abweichenden Standpunkt eingenommen hat, überzeugt dies in der angenommenen Allgemeinheit nicht (vgl. Griebeling, NJW 2008, 253; LAG Hessen, a.a.O., LAG Köln, a.a.O.). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens dient nicht allein der Erledigung des Rechtsstreits unter Beschränkung auf den Streitgegenstand – diesem Ziel dient das Erfordernis der umfassenden Sachverhaltskenntnis des entsandten Vertreters – , vielmehr soll im Interesse des Rechtsfriedens und zur Ersparung weiterer Prozesse eine umfassende Streiterledigung gefördert werden. Der vorliegende Sachverhalt stellt hierfür ein anschauliches Beispiel dar. Das Zustandekommen des vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs, nach dessen Inhalt die vom Beklagten vorgebrachten Gegenrechte wegen der Winterräder mit einem Abschlag von der Klageforderung in Höhe von 100,– € berücksichtigt werden sollten, hätte den Parteien und der Gerichtsbarkeit einen weiteren Prozess erspart. Jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen ergibt sich damit, dass der Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens durch die Entsendung eines nur eingeschränkt ermächtigten Vertreters vereitelt worden ist. Dies rechtfertigt trotz Entscheidungsreife des Rechtsstreits die Verhängung eines Ordnungsgeldes in einer die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht übersteigenden Höhe.

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen

Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 24.09.2009, Az. 8 Sa 658/09

Posted on September 26th, 2009 by magnus  |  Kommentare deaktiviert für Ordnungsgeld wegen Mißachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens

Berechnung der betrieblichen Altersversorgung

Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts zur betrieblichen Altersversorgung umfasst der Begriff des „Bruttomonatsgehalts“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen und unter einer „Zulage“ sei nur eine Geldzahlung, nicht aber eine Sachleistung zu verstehen.

Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, ob bei der Höhe der einem Mitarbeiter eines Kreditinstituts zu zahlenden betrieblichen Altersversorgung auch zu berücksichtigen war, dass ihm aufgrund seiner Funktion als Filialleiter nach der im Unternehmen maßgeblichen Autoordnung ein Dienstwagen zur Verfügung gestanden hat. Die die betriebliche Altersversorgung regelnde Versorgungsordnung sah als Berechnungsgrundlage das Bruttomonatsgehalt einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen an, wobei Kinderzulagen und andere Zulagen unberücksichtigt bleiben sollten. Dem ehemaligen Mitarbeiter war während seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen worden. Der hierfür monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil machte ca. € 350,00 aus. Der Mitarbeiter vertrat die Ansicht, der geldwerte Vorteil des Dienstwagens sei als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt einzubeziehen. Hieraus errechnete er eine um ca. € 60,00 höhere monatliche Betriebsrente, deren Zahlung er von seinem früheren Arbeitgeber verlangte.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Arbeitgebers hatte Erfolg. Dem Kläger stehe keine höhere Betriebsrente zu, denn in die Berechnung der Grundlage für die Ruhestandsbezüge sei der Geldwert der privaten Nutzung des Dienstwagens nicht einzubeziehen.

Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des dem Kläger zur Verfügung gestellten Dienstwagens gehöre nicht zum vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalt. Das ergebe sich schon daraus, dass er auch nach seinem eigenen Vortrag keinen vertraglichen oder tariflichen Anspruch auf die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung hatte. Die private Dienstwagennutzung sei auch nicht als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt eingeschlossen. Wenn das Bruttomonatsgehalt „einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen“ in der Versorgungsordnung als Jahresgehalt bezeichnet werde, seien diese Zulagen Unterfälle oder Teilmengen des „Bruttomonatsgehalts“. Sie müssten damit dem Begriff des „Bruttomonatsgehalts“ entsprechen, außer dass sie im Fall der Funktionszulage nicht vertraglich geschuldet, sondern funktionsabhängig seien und im Fall der übertariflichen Zulage über das tarifliche Bruttomonatsgehalt hinausgingen. Unter „Bruttomonatsgehalt“ seien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen zu verstehen.

Auch nach rein sprachlichen Gesichtspunkten sei „Bruttomonatsgehalt“ schon der engere Begriff als „Gehalt“ ohne jeglichen weiteren Zusatz. Sowohl der Zusatz „Brutto“ wie „monats“ enthalte Einschränkungen, die es nicht zulassen, diesen Begriff auf sämtlichen Gegenwert für erbrachte Arbeitsleistung zu erstrecken. Damit werde zugleich deutlich, dass die Versorgungsordnung den Begriff für die Bemessungsgrundlage eng gefasst habe. Auch dies spreche dafür, dass die private Nutzung eines Dienstwagens nicht als Bestandteil des Bruttomonatsgehalts anzusehen sei. Schließlich verwende der Dienstvertrag der Parteien eine engere Fassung des Begriffs „Gehalt“. Unter dem Oberbegriff „Bezüge“ werde nämlich das Gehalt mit einem als bestimmten Währungsbetrag angegebenen Bruttomonatsgehalt aufgeführt und daneben noch Gratifikation und vermögensbildende Leistung. Gehalt oder Bruttomonatsgehalt würden damit begrifflich gerade nicht umfassend für die gesamte Gegenleistung der Arbeitsleistung verwendet.

Auch unter dem Begriff der Zulage sei nach allgemeinem Sprachgebrauch nur eine Geldzahlung zu verstehen und nicht eine Sachleistung. Sachleistungen würden im Allgemeinen mit ihrem jeweiligen Inhalt benannt, wie „Haustrunk“, „Kohledeputat“, „Freiflüge“ oder eben als „Privatnutzung des Dienstwagens“, nicht aber als „Zulage“. Als Zulagen hingegen würden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen wie Leistungszulagen, Kinderzulagen, Erschwerniszulagen, übertarifliche Zulagen oder eben: „Funktionszulagen“ bezeichnet.

Für die Entscheidung unerheblich war der Umstand, dass der Kläger über viele Jahre selbst die von dem Arbeitgeber vorgenommene Berechnung der Ruhestandsbezüge nicht angegriffen hat, woraus der Schluss gezogen werden könnte, auch er sei davon ausgegangen, dass die Fahrzeugnutzung als Sachbezug für die Rentenberechnung offensichtlich nicht  zu berück¬sichtigen sei.

Quelle

Posted on Juni 9th, 2009 by magnus  |  Kommentare deaktiviert für Berechnung der betrieblichen Altersversorgung